Wichtige Information
zur Pferde-Lebensversicherung:

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer während
der Vertragslaufzeit unverzüglich anzeigen:

Jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Pferdes, die es erforderlich macht,
einen Tierarzt zuzuziehen, Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit
zu den versicherten Verwendungszwecken, Unfälle, Tod, Seuchen oder Seuchenverdacht, Abhandenkommen,
Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.

Der Hintergrund: In der Pferde-Lebensversicherung bedingt z.B. eine chronische Lahmheit des zunächst als gesund versicherten Pferdes eine Wertminderung. Wird eine Erkrankung/Wertminderung unverzüglich (gleich bei den ersten Anzeichen) gemeldet, hat der Versicherungsnehmer im evtl. Schadensfall nicht das "Böse Erwachen", dass dann evtl. plötzlich nur der tatsächliche, wertgeminderte Betrag ausbezahlt wird oder dass sogar evtl. der Schaden aus diesem Grunde abgelehnt wird!

Wartezeiten:
Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),
und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Betrag aber
innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird, nicht jedoch vor Ablauf der Wartezeiten.

Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an und beträgt, soweit nichts
anderes vereinbart ist,

für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate.

für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch nach Unfall), Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuß sechs Monate.

Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche. Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Dem Versicherungsnehmer wird die anfallende Prämie vom Versicherer zeitanteilig zurückgezahlt